Die Geschichte der Praxiswebseite

Heute möchte ich Ihnen einen interessanten Artikel von Kazemi [1] vorstellen. In seinem Artikel hat er sich die Mühe gemacht, die Entwicklung vom Werbeverbot hin zum Werbegebot darzustellen. Dabei beschreibt er die Folgen des Werbeverbots, die Bedeutung der Praxishomepage und Notwendigkeit der Lockerung des absoluten Werbeverbots. Neugierig? Dann wünsche ich Ihnen viel Freude beim lesen!

Die Bedeutung der Praxiswebseite

Man mag es kaum glauben, aber bereits 2005 berichtete Kazemi [1] von der nicht zu unterschätzenden Werbewirkung [2] sowie dem erheblichen wirtschaftlichen Wert von Homepages [3]. Darüber hinaus erkannte Kazemi aber noch einen weiteren wichtigen Grund für eine Homepage: das Bedürfnis des Kunden, sich im Internet zu informieren, eine Vorauswahl zu treffen und sich dann gezielt an diese vorausgewählte Unternehmen zu wenden. Dieses Bedürfnis nach Information auf Seite des Patienten ist heute größer den je. Patienten haben nicht nur das Recht auf verlässliche Informationen zu gesundheitsrelevanten Themen [15] sondern auch zunehmend den Wunsch, an Entscheidungen, die Ihre Gesundheit betreffen, teilnehmen [13,14]. Seinen Ursprung hat dieses Recht allerdings im Jahre 1986, wie wir später noch sehen werden. Was auch interessant ist: Schon 2005 beschreibt Kazemi Ärzte als moderne Dienstleister, die über das Medium Homepage nützliche Informationen an (potenzielle) Patienten übermitteln.

Warum gab es das strikte Werbeverbot?

Im Gegensatz zu anderen Dienstleistern, waren Ärzte lange Zeit einem strikten Werbeverbot unterworfen, obwohl auch sie im Wettbewerb um die Patienten stehen [4]. Doch warum was das so? Der historische Verlauf wird von Kazemi erläutert: Die ärztliche Berufsausübung sollte sich allein an medizinischen Notwendigkeiten orientieren [5]. Deshalb versuchten die Kammern, jegliche Ausweitung des ärztlichen Konkurrenzkampfes auf die Öffentlichkeit zu unterbinden. Gerade Werbung stellte dabei ein besonderes Gefährdungspotential dar, da Werbung mit zumeist unlauteren und marktschreierischen Methoden der Geschäftswelt, die allein an ökonomischen Kriterien ausgerichtet seien, assoziiert wurde [6]. Dies waren die Ausgangspunkte des umfassenden Werbeverbotes. Dementsprechend lautete die Begründung: Werbung sei immanent irreführend und schlussendlich der Gesundheit der Bevölkerung abträglich [12].

Die ersten Lockerungen des Werbeverbotes

Nahezu unbeachtet vom ärztlichen Werbeverbot stiegen die Kosten für die medizinische Versorgung, die mit der enormen Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmöglichkeiten einhergingen, ebenso wie die Anzahl an niedergelassenen Ärzten in Städten und der Einbruch nichtärztlicher Anbieter in Randgebieten (Kazemi). Zudem sorgten die mit fallenden Punktwerten einhergehenden Finanzierungsprobleme innerhalb der Ärzteschaft dazu, dass auch die Ärzte als Leistungserbringer um eine rentable Praxisauslastung kämpfen mussten [7]. Als Folge mussten sich Ärzte zunehmend zu modernen Serviceunternehmern entwickeln [8]. Dies wiederum führte bereits 1986 zu einer Liberalisierung des ärztlichen Werbeverbots durch das BVerfG [9]. Zwar durften Ärzte immer noch nicht für sich werben, eine sachliche Information der Patienten sei jedoch grundsätzlich zulässig und im Hinblick auf das auf dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten auf freie Arztwahl als Informationsgrundrecht auch sinnvoll [10,11]. Bereits 1986 war also klar, dass es ganz ohne Werbung nicht geht.

Die Praxishomepage als Antwort auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Wie Kazemi in seinem Artikel treffend beschreibt, bleibt die Arztwahl nur dann wirklich frei, wenn man dem Patienten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, d.h. schon außerhalb der Praxis, einen vergleichenden Überblick über das zur Verfügung stehende Angebot und die Qualität dieses Angebotes bietet. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass die alten standesrechtlichen Werberegelungen, die dem Patienten
Informationen für seine freie Arztwahl gar nicht, in zu geringem Umfang oder zu spät zugänglich machen, einen verfassungswidrigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dar [16].

Die Praxishomepage wird zum Werbemittel – Die erste Praxishomepage

Die Tatsache, dass Ärzte ihre Patienten nun nicht nur informieren können sondern auch sollen und das Internet als „Informationsquelle“ aller Bevölkerungsschichten ließ die Homepage für Ärzte interessant werden [1]. Die erste Praxishomepage eines Heilberuflers in Deutschland ging übrigens 1996 online [17]. Der Zahnarzt hatte damals im Grunde alles richtig gemacht und eine Webseite erstellt, wie sie heute auch in den Anforderungen für eine gute medizinische Homepage sowie Patientenwünschen entsprach: Es gab Informationen über das Praxisteam, Angaben über die Räumlichkeiten sowie personelle und sächliche Ausstattung der Praxis. Weiterhin wies er auf die behindertengerechte Ausstattung und den Zugang zur Praxis und nahe gelegene Parkplätze hin. Darüber hinaus befand sich auf seiner Homepage jedoch auch noch ein Gästebuch und ein Gewinnspiel. Das Landgericht Trier urteilte, dass Informationen (Gästebuch, Gewinnspiel) berufswidrig seien, Internetwerbung per se jedoch nicht [22-24]. Anders Urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. Das OLG stufte darauf das Internetangebot des Zahnarztes nämlich insgesamt als kommerzielle Reklame und damit berufswidrige Werbung ein. Vor allem die Darstellungen des Praxisteams und der angebotenen Dienstleistungen seien dem OLG Koblenz zufolge durch keine vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls zu rechtfertigen [ 18-20]. Auf diesen Vorgang reagierte der 100. Deutsche Ärztetag  im Jahre 2000 mit einer Erweiterung der Musterberufsordnung für Ärzte. In dieser sollte detailliert geregelt werden, wie sich Ärzte im Internet darstellen dürfen und in welcher Form Internetwerbung ohne die Gefahr einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes möglich sei [21]. Hervor ging eine Musterberufsordnung (MBO), in der der Patient zunächst bei der Suche im Netz nur auf die Startseite des Arztes gelangen konnte, die dieselben Informationen enthielt, wie das Preisschild [21]. Auf den Unterseiten durften dann weiterführende sachliche Informationen, wie z. B. auf Untersuchungsverfahren, Sprachkenntnisse des Inhabers, fakultative Weiterbildungen usw. aufgeführt werden. Die Idee dahinter: Der Patient erhält nur die Informationen, die er ausdrücklich wünscht. Somit ging die Musterberufsordnung weit über die Ansichten des OLG Koblenz hinaus und die Praxishomepage gilt seit dem als zulässiges Werbemittel. Mehr zum Thema Werbung im Internet erfahren Sie im unserem Blogbeitrag: Werbung in der Arztpraxis- Was ist erlaubt und was nicht

 

 

[1] Kazemi, R. (2005). Der Arzt im Internet–Möglichkeiten und Grenzen der Präsentation im World Wide Web. MedR Medizinrecht, 23(1), 17-22.

[2] Vgl. Informationstechnologie in Unternehmen (2002), S. 17.

[3] Vgl. BGHZ 149, 191 ff. = MMR 2002, 382 ,,shell.de“ m. Anm. Hoeren; Kazemi/Leopold, MMR 2004, 278 f. m.w.N.

[4] Deutsch/Ahrens, Medizinrecht, 5. Aufl. 2003, S. 23.

[5] St. Rspr.; vgl. nur BGH, MedR 2004, 212 ff. = MMR 2004,103 ff. m. Anm. Schmittmann; BVerfGE 85, 248, 260.

[6] BVerfGE 71, 183; Schwerin, NJW 2001, 1770; Bahner (Fn. 9), S. 1.

[7] Vallender, Heinz.(2003). Rechtliche und tatsächliche Probleme bei der Abwicklung der Arztpraxis in der Insolvenz. 530-532. in: FS f. Metzeler, 2003S. 21 ff.

[8] Koch, A. F. (1991). Kommunikationsfreiheit und Informationsbeschränkungen durch das Standesrecht der Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Dt. Ärzte-Verlag.

[9]  BVerfG, MedR 1986, 134 ff.

[10] BVerfG, MedR 1986, 128 ff.; Broglie, ArztuR 1990, 9 ff

[11] Papier/Petz, NJW 1994, 1561; Schwerin, NJW 2001, 1771

[12] BVerfGE 71, 162, 173; BVerfGE 106, 181 ff; BVerfG, NJW 1992, 2341; BGH, MedR 2000, 533; Rieger, MedR 1999, 513; Ehlers (Fn. 14), S. 531, 536; Bahner (Fn. 9), S. 40.

[13] Hamann, J., Neuner, B., Kasper, J., Vodermaier, A., Loh, A., Deinzer, A., … & Spies, C. (2007). Participation preferences of patients with acute and chronic conditions. Health Expectations, 10(4), 358-363.

[14] Feldman‐Stewart, D., Brennenstuhl, S., McIssac, K., Austoker, J., Charvet, A., Hewitson, P., … & Whelan, T. (2007). A systematic review of information in decision aids. Health Expectations, 10(1), 46-61.

[15] Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Justiz (Hrsg.) Patientenrechte in Deutschland. Ein Leitfaden für Patientinnen/ Patienten und Ärztinnen/ Ärzte.

[16] Papier/Petz, NJW 1994, 1561.

[17]  OLG Koblenz, MedR 1998, 29 m. Anm. Heinrich = ZIP 1997, 377 m. Anm. Ring; Westerwelle, WiB 1997, 297.

[18] OLG Koblenz, MedR 1998, 29 ff.

[19] OLG Koblenz, MedR 1998, 31.

[20] OLG Koblenz, MedR 1998, 31.

[21] S. Kapitel D I MBO 2000.

[22] LG Trier, CR 1998, 303 ff

[23] LG Trier, CR 1998, 304.

[24] LG Trier, CR 1998, 304.